15.2 Täterkomponenten Wie die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse betreffend richtig festhielt, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. pag. 212, S. 28 Entscheidbegründung; vgl. auch den aktuellen Strafregisterauszug vom 23. November 2017, pag. 350). Sein Vorleben verlief, soweit bekannt, geordnet. Er ist gelernter Reiniger, verheiratet und Vater von zwei Söhnen, welche er regelmässig sieht, wobei sein Sohn J.________, geboren am 16. Oktober 2011, aus seiner ersten Ehe stammt und bei der Kindsmutter in Basel lebt. Der zweite Sohn, K.________, kam am 7. März 2017 zur Welt und lebt in L.___