Seine Beweggründe waren egoistischer Natur, zumal die Fahrdienste für ihn zusätzliche Einkünfte zum Sozialhilfegeld bedeuteten. In Bezug auf die Entscheidungsfreiheit bzw. Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte ohne Weiteres dazu in der Lage gewesen wäre, davon abzusehen, C.________ zu fahren. Nach Berücksichtigung des gesamthaft als neutral zu gewichtenden subjektiven Tatverschuldens bleibt es bei einem leichten Verschulden und damit bei einer Strafe von 90 Strafeinheiten. 15.2 Täterkomponenten