__ mehrfach und ohne zu Zögern. Insgesamt ist unter dem Titel der objektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür die Kammer eine Strafe von 90 Strafeinheiten als angemessen erachtet. 15.1.2 Subjektive Tatschwere Betreffend das Kriterium der Willensrichtung bzw. der Intensität des deliktischen Willens sowie der Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte den Transport illegaler Drogen zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Seine Beweggründe waren egoistischer Natur, zumal die Fahrdienste für ihn zusätzliche Einkünfte zum Sozialhilfegeld bedeuteten.