17 mals zu den Drogenübergaben fuhr (vgl. auch pag. 211, S. 27 Entscheidbegründung). Was die Art der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns anbelangt, so war das System, welches den Drogenverkäufen zu Grunde lag, relativ simpel; der Beschuldigte fuhr C.________ jeweils zunächst zum Drogenbunker in Zollikofen und anschliessend zu verschiedenen weiteren Orten, wo C.________ die Drogen an die Abnehmer verkaufte. Wie bereits dargelegt, chauffierte der Beschuldigte C.________ mehrfach und ohne zu Zögern.