15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass die genaue Menge der beförderten Drogen nicht bekannt ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser subjektiv von einer geringen Drogenmenge ausging. Dennoch nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass er mit seinen Fahrten illegal Drogen beförderte. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte C.________ mehr-