b BetmG eventualvorsätzlich. 13.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Befördern einer unbekannten, jedoch den schweren Fall nicht übersteigenden Menge illegaler Betäubungsmittel in der Zeit vom 7. Dezember 2015 bis zum 9. März 2016 im Kanton Bern, insbesondere in Burgdorf, Bern, Zollikofen, Suberg, Belp, Toffen, Kaufdorf, Kehrsatz, Wabern bei Köniz und Thun, schuldig gemacht (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG). V. Strafzumessung