Zweitens weiss ich nicht, was eine weisse Person macht. Deshalb wollte ich ihn einfach nicht lange Zeit bei mir haben.»); auch dies spricht klar dafür, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass C.________ nicht einer legalen Tätigkeit nachging. Indem der Beschuldigte im Wissen darum, dass C.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit Drogen auf sich trug und an Abnehmer verkaufte, Letzteren dennoch immer wieder herumfuhr und von diesem für die Fahrten Geld entgegen nahm, handelte er in Bezug auf das Befördern von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG eventualvorsätzlich.