16 schuldigte Geld von C.________ in grössere Noten wechseln musste (vgl. pag. 29 Z. 268 ff.), wenn nicht deshalb, weil das Geld aus den Drogenverkäufen stammte. Und schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte C.________ gemäss seinen eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr bei sich bzw. in seiner Wohnung haben wollte (vgl. pag. 359 Z. 13 ff.: «Erstens rauche ich in der Küche. Aber er rauchte etwas Komisches, das wollte ich einfach nicht in meiner Wohnung. Zweitens weiss ich nicht, was eine weisse Person macht.