Für die Kammer ist mit anderen Worten klar, dass dem Beschuldigten der Verdacht auf Drogenhandel gekommen sein muss, zumal sich Sinn und Zweck der Fahrten nicht in anderer Weise nachvollziehbar erklären lassen. Der Beschuldigte gestand denn auch selber ein, sich schon Gedanken darüber gemacht zu haben, weshalb C.________ immer zuerst nach Zollikofen gefahren werden wollte (vgl. pag. 28 Z. 224 ff.: «Genau weiss ich es nicht. Aber ich schätze mal, dass er Geld oder etwas anderes dort abholen muss.»). Dass der Beschuldigte sich gedacht haben will, C.______