__ Drogen auf sich trug und diese an Abnehmer verkaufte. Es ist keine Erklärung ersichtlich, wieso sonst der Beschuldigte nach einem ersten Zwischenhalt in Zollikofen mehrere Orte anfahren musste und wieso diese Orte am nächsten Tag jeweils nicht wieder angefahren wurden. Zudem hat den Beschuldigten auch die Verschwiegenheit von C.________ und die Entlöhung pro Fahrt misstrauisch werden lassen müssen. Für die Kammer ist mit anderen Worten klar, dass dem Beschuldigten der Verdacht auf Drogenhandel gekommen sein muss, zumal sich Sinn und Zweck der Fahrten nicht in anderer Weise nachvollziehbar erklären lassen.