208 f., S. 24 f. Entscheidbegründung): Wie bereits mehrfach dargelegt, fuhr der Beschuldigte C.________ stets zuerst an die Aarestrasse in Zollikofen und anschliessend zu weiteren Orten, wobei er dort jeweils im Auto warten musste, während C.________ sich vom Auto entfernte und kurz darauf wieder zurückkam. Nach Auffassung der Kammer musste der Beschuldigte aufgrund der Art, der Häufigkeit und des Ablaufs der Fahrten wissen, dass C.________ Drogen auf sich trug und diese an Abnehmer verkaufte.