19 Abs. 1 Bst. b BetmG aber nicht fahrlässig begehbar sei (vgl. pag. 364). Zwar trifft zu, dass eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., N 114 zu Art. 29). Im Lichte der unter IV.12. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Subsumtion jedoch aus den Folgenden Gründen nicht zu beanstanden (vgl. pag. 208 f., S. 24 f. Entscheidbegründung): Wie bereits mehrfach dargelegt, fuhr der Beschuldigte C._____