Indem der Beschuldigte C.________ regelmässig zum Drogenbunker und zu den Drogenübergaben fuhr, leistete er nicht bloss Beihilfe zum Drogenhandel, zumal die Drogenverkäufe durch seine Fahrdienste überhaut erst realisiert werden konnten. Vielmehr verwirklichte er mit seinem Verhalten selbst den objektiven Tatbestand des Beförderns von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG. 13.2 Subjektiver Tatbestand Die Verteidigung machte in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss geltend, das Verhalten des Beschuldigten sei als Fahrlässigkeit zu qualifizieren, wobei Art. 19 Abs. 1 Bst.