Auch betreffend den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 206 ff., S. 22 ff. Entscheidbegründung). Massgeblich ist in diesem Zusammenhang die von der Vorinstanz erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 1 E. 4.1., wiederholt in BGE 6B_911/2009 vom 15. März 2010, E. 2.3.2.) wonach: «Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB).