Zudem erklärte es in BGE 117 IV 58 die Handlung eines Täters als tatbestandsmässig, welcher Betäubungsmittel in der alleinigen Absicht transportiert, diese zu vernichten (E. 2 und 2a S. 60 f. mit Hinweisen). In seiner bisherigen Rechtsprechung bringt das Bundesgericht, wenn auch nicht explizit, so doch sinngemäss, zum Ausdruck, dass ein eigenes Interesse am Drogentransport nicht Tatbestandsvoraussetzung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG bildet.»