Ein eigenes Interesse des Transportierenden am Betäubungsmittelhandel verlangte es in beiden Fällen nicht. Auch in BGE 119 IV 266 setzte es für die Strafbarkeit eines Täters, welcher für einen anderen in seiner Wohnung unbefugt Betäubungsmittel lagerte, kein weitergehendes Motiv für die Tat (etwa in finanzieller Hinsicht) voraus. Zudem erklärte es in BGE 117 IV 58 die Handlung eines Täters als tatbestandsmässig, welcher Betäubungsmittel in der alleinigen Absicht transportiert, diese zu vernichten (E. 2 und 2a S. 60 f. mit Hinweisen).