Hinsichtlich dieser Frage lässt sich aus dem genannten Entscheid nichts ableiten. Demgegenüber bestätigte das Bundesgericht in einem neueren Entscheid die Verurteilung eines Taxichauffeurs, der eine Fahrt von Zürich nach Basel und zurück zum üblichen Preis unternahm mit einem Fahrgast, der rund 15 kg Heroin mit sich führte (Urteil 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 2, 3.5 und 4.3). Ebenso sprach es einen privaten Fahrzeuglenker in einem ähnlichen Fall schuldig (Urteil 6S.252/2003 vom 2. September 2003 E. 8 und 9). Ein eigenes Interesse des Transportierenden am Betäubungsmittelhandel verlangte es in beiden Fällen nicht.