14 Bundesgericht mit der Frage, ob der Tatbestand des unbefugten Transportierens von Drogen zwingend ein eigenes Interesse des Täters am Drogentransport erfordert oder ob auch ein Transportieren bei ausschliesslich fremdnützigen Motiven strafbar ist, nicht auseinander. Hinsichtlich dieser Frage lässt sich aus dem genannten Entscheid nichts ableiten.