Des Beförderns von Drogen macht sich strafbar, wer eine Autofahrt unternimmt, bei der die Mitfahrer für ihn ersichtlich und auch in seinem eigenen Interesse das ausschliessliche Ziel haben, Betäubungsmittel zu erwerben und zu sich nach Hause zu bringen, auch wenn die Mitfahrer die Betäubungsmittel auf sich tragen (BGE 114 IV 162 E. 1a S. 163). Im zitierten Entscheid setzte sich das