b BetmG betreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, konkret auf den Entscheid BGE 6B_011/2009 vom 15.3.2010 hin. In den Erwägungen 2.3.1. und 2.3.4. hält das Bundesgericht Folgendes fest: «Art. 19 Ziff. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungshandlungen zu den Betäubungsmitteldelikten als selbständige Straftatbestände. Die Regelungsdichte hat eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge.