nicht dermassen naiv und gutgläubig gewesen sein, dass er tatsächlich an einen legalen Hintergrund der Fahren geglaubt hätte. Im Sinne eines Beweisergebnisses hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte wissen bzw. zumindest annehmen musste, dass C.________ anlässlich der Fahrten Drogen mit sich führte und diese an den angefahrenen Orten jeweils verkaufte. IV. Rechtliche Würdigung