Die Gesamtheit all dieser Faktoren hätte den Beschuldigten stutzig machen müssen. Solche Fahrten sind aus all diesen Gründen mit alltäglichen Gefälligkeitsfahrten zum Flughafen oder ihm Rahmen von Umzügen, bei welchen sowohl Zweck als auch Ziel der Fahrt von Beginn weg klar sind, nicht vergleichbar. Vielmehr liegt schlichtweg auf der Hand, dass es sich bei solchen Fahrten um illegale (Drogen-)Geschäfte handelt. Alle anderen Interpretationen sind weltfremd, nicht logisch erklärbar und damit nicht glaubhaft.