kleinräumig umhergefahren wurde (vgl. auch pag. 361 Z. 17 ff.) – jeweils bis zu CHF 100.00 erhielt, musste den Beschuldigten Verdacht schöpfen lassen, zumal das erhaltene Geld gerade für eine Person, welche Geld von der Sozialhilfe bezieht, einen grosszügigen Zusatzverdienst darstellt. Ausserdem fanden die Fahrten