In Bezug auf die relevante Beweisfrage kann somit beweiswürdigend nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Die Kammer schliesst sich vielmehr – was das Wissen des Beschuldigten über C.________s Geschäfte anbelangt – dem Fazit der Vorinstanz an (vgl. pag. 203, S. 19 Entscheidbegründung). Demnach wusste der Beschuldigte zwar nicht direkt, dass C.________ in Zollikofen Drogen holte und anschliessend an mehrere Abnehmer verkaufte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beiden dies unmittelbar miteinander besprochen hätten. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der Beschuldigte jemals eine Drogenübergabe sah.