wenn sogar Telefonate in sprachlicher Hinsicht möglich waren, muss erst recht auch ein persönliches Gespräch möglich gewesen sein. Damit sind die Aussagen des Beschuldigten zwar grundsätzlich als glaubhaft einzustufen, bezüglich der Frage der eigenen Überlegungen betreffend den Zweck der Fahrten und betreffend das Verhalten von C.________ aber wirklichkeitsfremd, nicht logisch erklärbar und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, mithin nicht glaubhaft. In Bezug auf die relevante Beweisfrage kann somit beweiswürdigend nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.