Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie festhielt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – wenn er ja gemäss seiner Wahrnehmung nichts zu befürchten gehabt habe – in der ersten polizeilichen Einvernahme sehr detailliert die Unwahrheit erzählt habe (vgl. pag. 202, S. 18 Entscheidbegründung). Die vorgebrachte Begründung, er habe «Angst» gehabt, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. Unbehelflich ist auch der Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach er sich in Bezug auf die Fahrten deshalb nichts gedacht habe, weil er auch andere Fahrten mache, insbesondere bei Umzügen helfe oder Leute an den Flughafen fahre.