12 leichtgläubig gewesen. Denn wäre der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen, dass das Verhalten von C.________ derart unproblematisch ist, wie er nun behauptet, so hätte es für ihn im Umkehrschluss auch keinen Grund gegeben, C.________ nicht zu fragen, was er jeweils nach Verlassen des Autos so mache. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie festhielt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – wenn er ja gemäss seiner Wahrnehmung nichts zu befürchten gehabt habe – in der ersten polizeilichen Einvernahme sehr detailliert die Unwahrheit erzählt habe (vgl. pag.