Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, wenn sie festhielt, gewisse Aussagen des Beschuldigten seien nicht nachvollziehbar und wirklichkeitsfremd. Die Kammer ist der Auffassung, dass jemand, der eine ihm unbekannte Person mit dieser Häufigkeit herumfährt und dabei zusieht, wie die Person jeweils aussteigt, weggeht und nur kurz darauf wieder zurückkommt, während er selber immer im Auto warten muss, sich in Bezug auf den Zweck der Fahrten und das Verhalten des Mitfahrers schon seine Gedanken machen muss. Auffällig muss dem Beschuldigten das Verhalten von C.__