Die Kammer ist aufgrund dessen davon überzeugt, dass das nachträglich geltend gemachte angeblich unterlassene Verlesen bzw. Rückübersetzen des Protokolls dem Beschuldigten als vermeintliche Ausflucht diente, er mithin in der oberinstanzlichen Verhandlung versuchte, seine bisherigen Aussagen nachträglich zu seinen Gunsten anzupassen. Der nachgeschobene Einwand der fehlerhaften Protokollerstellung vermag deshalb nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der erwähnten, am 11. März 2016 gemachten Aussagen zu ändern. Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, wenn sie festhielt, gewisse Aussagen des Beschuldigten seien nicht nachvollziehbar und wirklichkeitsfremd.