Selbst wenn das Protokoll dem Beschuldigten nicht rückübersetzt worden wäre, hätte er dessen Inhalt, bzw. seine eigenen Aussagen, wohl auch beim Verlesen in deutscher Sprache verstanden. Die Kammer ist aufgrund dessen davon überzeugt, dass das nachträglich geltend gemachte angeblich unterlassene Verlesen bzw. Rückübersetzen des Protokolls dem Beschuldigten als vermeintliche Ausflucht diente, er mithin in der oberinstanzlichen Verhandlung versuchte, seine bisherigen Aussagen nachträglich zu seinen Gunsten anzupassen.