Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte und der Übersetzer nicht verstanden hätten, gehen aus dem Protokoll nicht hervor. Vielmehr erklärte der Beschuldigte sogar ausdrücklich zuhanden des Protokolls den Übersetzer zu verstehen (vgl. pag. 23 Z. 5 ff.). Weiter lässt sich ein Übersetzungsfehler auch bereits aufgrund des Inhalts des Protokolls vom 11. März 2016 ausschliessen; der Beschuldigte sagte nämlich nicht einfach nur aus, er und C.________ hätten zusammen telefoniert. Vielmehr wurde sogar protokolliert, dass C.________ den Beschuldigten angerufen und er Ersteren dann zurückgerufen habe. Es könne sein, dass sie ca. zwei bis drei Mal miteinander telefoniert hätten (vgl. pag.