11 der Beschuldigte nicht so gesagt oder nicht so gemeint haben könnte oder, dass das Protokoll in anderer Hinsicht nicht ordnungsgemäss erstellt worden wäre. Insbesondere hat der Beschuldigte das Protokoll auch unterschrieben. Ausserdem ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass bei der Einvernahme ein amtlicher Übersetzer anwesend war, welcher das Protokoll ebenfalls unterzeichnete (vgl. pag. 23 ff.). Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte und der Übersetzer nicht verstanden hätten, gehen aus dem Protokoll nicht hervor.