Dies insbesondere dann, als er darauf angesprochen wurde, dass zwischen ihm und C.________ gemäss seinen eigenen früheren Angaben offenbar ein telefonischer Kontakt möglich war, der Beschuldigte Telefonate in der oberinstanzlichen Verhandlung aber bestritt (vgl. pag. 358 Z. 22 ff.: «Nein, das ist falsch. Vielleicht haben sie dort einfach etwas geschrieben, aber wie sollte ich denn mit ihm kommunizieren?», Z. 26 f., Z. 32 ff.: «Wir konnten nicht kommunizieren. Die zweiten Aussagen wurden mir nicht übersetzt. In der ersten Einvernahme wurde es rückübersetzt, beim zweiten Mal aber nicht.» und Z. 37 ff.: «Beim ersten Mal haben Sie übersetzt.