Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschuldigte eingangs der oberinstanzlichen Einvernahme die Frage, ob er die am 11. März 2016 zu Protokoll gegebenen Aussagen bestätigen könne, explizit bejahte (vgl. pag. 357 Z. 30 - 39). Erst als ihm dann später in der oberinstanzlichen Verhandlung konkrete Vorhalte gemacht wurden, wollte er die früheren Aussagen plötzlich nicht mehr bestätigen können. Dies insbesondere dann, als er darauf angesprochen wurde, dass zwischen ihm und C.________ gemäss seinen eigenen früheren Angaben offenbar ein telefonischer Kontakt möglich war, der Beschuldigte Telefonate in der oberinstanzlichen Verhandlung aber bestritt (vgl. pag.