Insgesamt sind die Aussagen von C.________ glaubhaft, zumal dieser angesichts der eigenen bereits rechtskräftigen Verurteilung keinen Grund hat, die Unwahrheit zu sagen, und es kann beweiswürdigend auf sie abgestellt werden. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten fällt demgegenüber auf, dass dieser in der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern vom 9. März 2016 (pag. 16 ff.) nicht die Wahrheit sagte, es sich bei seinen Aussagen mithin, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, um offensichtliche Schutzbehauptungen handelte (vgl.