53 Z. 100 f., pag. 158 Z. 6 ff.) – um Miete, oder – wie vom Beschuldigten ausgeführt (vgl. pag. 25 Z. 106 ff., pag. 153 Z. 2 ff. und Z. 19 ff., pag. 359 Z. 39 ff., pag. 360 Z. 1 ff.) – um Taschengeld handelte, ist nicht von Bedeutung. Tatsache ist, dass C.________ beim Beschuldigten wohnte, von diesem umhergefahren wurde und dafür etwas bezahlen musste – unter welchem Titel er den Beschuldigten «entlöhnte», ist mit anderen Worten irrelevant. Insgesamt sind die Aussagen von C.________ glaubhaft, zumal dieser angesichts der eigenen bereits rechtskräftigen Verurteilung keinen Grund hat, die Unwahrheit zu sagen, und es kann beweiswürdigend auf sie abgestellt werden.