158 Z. 40 f.). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz allerdings, wenn sie ausführte, es sei davon auszugehen, dass C.________ den Beschuldigten zufälligerweise am Bahnhof getroffen und er diesen nach Unterschlupf gefragt habe (vgl. pag. 198, S. 14 Entscheidbegründung). Diesbezüglich ist vielmehr auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach ein Bekannter namens «Abi», ihn gebeten habe, C.________ herumzufahren (vgl. pag. 24 Z 54 ff. und pag. 25 Z. 77 ff.). Fest steht auch, dass der Beschuldigte von C.________ Geld erhielt. Ob es sich dabei – wie von C.________ behauptet (vgl. pag. 53 Z. 100 f., pag.