_ ist zu betonen, dass sich dieser mit seinen Aussagen massiv selber belastete, ohne dabei aber den Beschuldigten unnötig zu belasten. So sagte er beispielswiese aus, dass es neben dem Beschuldigten auch noch andere Chauffeure gegeben und der Beschuldigte nicht gewusst habe, was er, C.________, anlässlich der Autofahrten gemacht habe (vgl. pag. 57 Z. 274 ff., pag. 55 Z. 191 ff., pag. 158 Z. 24 f., pag. 159 Z. 1 ff., Z. 15 ff. und Z. 30 f.). Zudem bestätigte C.________ die Aussage des Beschuldigten, wonach er diesem pro Fahrt CHF 50.00 bis CHF 100.00 bezahlt habe (vgl. pag. 55 Z. 197 ff., pag. 158 Z. 40 f.).