Sodann kann mit den hiernach erwähnten Präzisierungen und Ergänzungen auch auf die Zusammenfassung der massgeblichen Einvernahmen des Beschuldigten und derjenigen von C.________ sowie auf die Würdigung dieser Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 195 ff., S. 11 ff. Entscheidbegründung). In Bezug auf das Aussageverhalten von C.________ ist zu betonen, dass sich dieser mit seinen Aussagen massiv selber belastete, ohne dabei aber den Beschuldigten unnötig zu belasten.