Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz weiter fest, dass aus den Aussagen der befragten Drittpersonen keine zusätzlichen Erkenntnisse zum unbestrittenen (recte: bestrittenen) Sachverhalt gewonnen werden könnten. Korrekt ist schliesslich auch der in diesem Zusammenhang gezogene Schluss, dass der Beschuldigte bei den Drogenübergaben nicht anwesend und auch nicht in Sichtnähe war (vgl. pag. 195, S. 11 Entscheidbegründung). Sodann kann mit den hiernach erwähnten Präzisierungen und Ergänzungen auch auf die Zusammenfassung der massgeblichen Einvernahmen des Beschuldigten und derjenigen von C.____