9 Die Vorinstanz hielt nach einer Auflistung und Beschreibung der einzelnen objektiven Beweismittel fest, dass aus diesen bezüglich des bestrittenen Sachverhaltes keine weiteren sicheren Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Auffallend sei aber, dass beim Beschuldigten viel Geld gefunden worden sei, obwohl er Sozialhilfeempfänger sei. Betäubungsmittel seien in der Wohnung des Beschuldigten keine gefunden worden (vgl. pag. 193 f., S. 9 f. Entscheidbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen.