Zudem deponierte C.________ noch 75 Gramm Heroingemisch in einem Blumentopf vor der Liegenschaft D.________ (Adresse) (pag. 56 Z. 235 ff.). C.________ machte ca. vier bis fünf Lieferungen pro Woche und verkaufte insgesamt gegen 1,5 Kilogramm Heroingemisch. Weiter traf er Anstalten zum Verkauf von Heroin, indem er das Heroingemisch in einem Blumentrog und in einem weiteren Versteck deponierte, um es später verkaufen zu können (vgl. dazu das Urteil vom 21. Juni 2016 i.S. PEN 16 380, E. 5, vgl. auch pag. 58 Z. 359 ff.). 10.2 Bestrittener Sachverhalt