_ führte aus, dass er die 53 Gramm Heroingemisch bei C.________ für CHF 1‘600.00 gekauft habe (pag. 2; Akten PEN 16 380 pag. 109 Z. 14 ff., pag. 110, Z. 18 ff.). Zudem gab er zu Protokoll, bereits vorgängig bei C.________ ca. 150 bis 200 Gramm Heroingemisch zum Preis von CHF 4‘800.00 bis CHF 6‘400.00 gekauft zu haben (Akten PEN 16 380 pag. 111 Z. 83 f.). Der Alfa Romeo des Beschuldigten konnte in der Zwischenzeit in Schüpfen angehalten werden. Beim Beifahrer C.________ konnten in der rechten Jackentasche ca. 264 Gramm Heroingemisch und CHF 1‘700.00 sichergestellt werden (pag. 3, pag. 43).