10. Sachverhalt 10.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz gab den unbestrittenen Sachverhalt, welcher sich aus den objektiven und subjektiven Beweismitteln ergibt, korrekt wieder, es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 189 ff., S. 5 ff. Entscheidbegründung): Demnach sind die äusseren Geschehnisse weitestgehend unbestritten. Insbesondere steht fest, dass seit Anfang Dezember 2015 die Aktion «ZULO II» der Kantonspolizei Bern gegen einen albanischen Drogendealer namens C.________ lief.