Zu Beginn sei immer die Aarestrasse in Zollikofen angefahren worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er durch diese Fahrdienste C.________ möglicherweise bei der Veräusserung bzw. dem in Verkehr bringen von illegalen Betäubungsmitteln (insbesondere Heroin oder Kokain) behilflich sein würde. Dies habe er wegen der Entschädigung von CHF 100.00 pro Fahrt jedoch billigend in Kauf genommen.