Die Abnahme weiterer Beweise war weder vorgesehen, noch wurde eine solche durchgeführt. Und schliesslich bleibt anzumerken, dass ein Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren aus der Optik des Beschuldigten grundsätzlich eher von Vorteil ist, zumal die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie auftritt, in der Regel für den jeweiligen Beschuldigten nachteilige Anträge stellt. Aus den erörterten Gründen besteht nach Auffassung der Kammer kein Anlass, das vorliegende Verfahren einzustellen. 6 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung