341 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung einzig der Beschuldigte noch ein weiteres Mal zu Person und Sache einvernommen, was gesetzlich so vorgesehen und ausserdem seitens der Verteidigung im Vorfeld der Verhandlung auch beantragt worden ist (vgl. pag. 221). Die Abnahme weiterer Beweise war weder vorgesehen, noch wurde eine solche durchgeführt.