Weiter ist die konkrete Ausgestaltung der Rollen und Handlungen des Gerichts unterschiedlich. Offensichtlich musste das Gericht im Fall Ozerov gegen Russland mehrere Verfahrenshandlungen vornehmen, die eigentlich der Staatsanwaltschaft obliegen würden, so beispielsweise das Verlesen der Anklage und die Befragung der Belastungszeugen. Demgegenüber ist die Befragung nach StPO grundsätzlich als Präsidialverhör, also durch das Gericht, durchzuführen (Art. 341 Abs. 1 StPO).