Diese Regelung der StPO verletzt die EMRK – insbesondere den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht gemäss Art. 6 EMRK – nicht, zumal in einem Fall obligatorischer Teilnahme bei Geltung der StPO das Verfahren, wenn die Staatsanwaltschaft nicht erscheinen würde, nicht fortgesetzt, sondern vertragt werden würde (Art. 337 Abs. 5 StPO). Dies auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft bloss aus anderen Gründen (Art. 337 Abs. 4 StPO) zum Erscheinen verpflichtet worden wäre. Weiter ist die konkrete Ausgestaltung der Rollen und Handlungen des Gerichts unterschiedlich.