SK 16 410 nur deshalb nicht zum Verhandlungstermin, weil sie nicht vorgeladen worden waren, mithin nicht verpflichtet waren, zu erscheinen. Die StPO sieht mit anderen Worten die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vor, überlässt es aber letztlich dem Gericht, die Staatsanwaltschaft zum Erscheinen zu verpflichten. Diese Regelung der StPO verletzt die EMRK – insbesondere den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht gemäss Art.